Definition
Ein formeller Antrag an die Migrationsbehörde, verfahrensbezogene Gebühren für die Bearbeitung eines Antrags auf freiwillige Ausreise zu erlassen, in der Regel wegen Zahlungsunfähigkeit oder öffentlichem Interesse.

Prinzip

Prinzip
Gebührenbefreiungen beruhen auf dem Prinzip, dass der Zugang zu Verfahrensmöglichkeiten nicht durch echte Zahlungsunfähigkeit blockiert werden darf; der Antragsteller muss finanzielle Not oder andere von der Behörde anerkannte Gründe darlegen.

Demonstration

Demonstration
Ein Asylsuchender ohne Arbeitserlaubnis stellt einen Antrag auf Gebührenbefreiung und legt Kontoauszüge, eidesstattliche Erklärungen über Einkommenslosigkeit und Nachweise über unterhaltsberechtigte Personen vor.

Fehlanwendung

Fehlanwendung
Eine pauschale Armutserklärung ohne Nachweise einreichen oder die Gewährung der Gebührenbefreiung als Garant für materielle Entscheidungen statt als bloße Befreiung von Gebühren ansehen.

Konsequenz

Konsequenz
Bei Gewährung entfällt die finanzielle Hürde und der Antrag auf freiwillige Ausreise wird ohne zahlungsbedingte Verzögerung weiterbearbeitet; bei Ablehnung muss gezahlt werden oder der Antrag kann verwaltungsrechtlich abgewiesen werden.

Umkehrung

Umkehrung
Das Gegenteil ist die Forderung nach voller Gebührenzahlung trotz nachgewiesener Unfähigkeit, wodurch einkommensschwache Antragsteller faktisch vom Verfahren ausgeschlossen werden können.

Abgrenzung

Abgrenzung
Bezieht sich ausschließlich auf Gebührenpflichten im Zusammenhang mit der Bearbeitung der freiwilligen Ausreise; sie hebt keine sonstigen verfahrensrechtlichen Anforderungen auf und begründet keinen Aufenthaltsanspruch.

Semantische Spannung

Semantische Spannung
Wird mitunter mit weitergehenden Maßnahmen wie einem Verzicht auf Abschiebung oder humanitären Ausnahmeregelungen verwechselt; Gebührenbefreiung ist rein finanziell-prozedural.

Synthese

Synthese
Ein Antrag auf Gebührenbefreiung für freiwillige Ausreise ist ein gezieltes prozessuales Gesuch zur Beseitigung finanzieller Hürden, das einen glaubhaften Nachweis der Notlage verlangt und die materielle Eignung nicht ändert.