 ##  [Abschiebbarkeit](/de/node/43098) 

 Definition

Der rechtliche Zustand, der eine nichtstaatliche Person gemäß Einwanderungsdurchsetzungsgesetzen der Abschiebung (Entfernung) unterwirft, weil sie Handlungen begangen hat oder in Kategorien fällt, die Abschiebungsverfahren auslösen, wie strafrechtliche Verurteilungen, Einwanderungsverstöße oder Sicherheitsbedrohungen.

 

 

 

 

 

 





## Prinzip

Prinzip

Die Abschiebbarkeit wird nach einem vom Unzulässigkeitsregime getrennten gesetzlichen Abschiebungsrahmen bestimmt; sobald die gesetzlichen Voraussetzungen eines Abschiebegrundes erfüllt sind, kann die Regierung Abschiebungsverfahren einleiten, vorbehaltlich verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften und möglicher Abhilfen.

 

 

 

 

 





## Demonstration

Demonstration

Eine rechtmäßig eingelassene Person, die später wegen eines als Abschiebegrung gelisteten Delikts verurteilt wird, kann in Abschiebungsverfahren gebracht werden, in denen ein Einwanderungsrichter prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und ob Abhilfen oder ein Absehen von der Abschiebung möglich sind.

 

 

 

 

## Fehlanwendung

Fehlanwendung

Zu unterstellen, eine Person sei allein aufgrund administrativer Statusunregelmäßigkeiten abschiebbar, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen des Abschiebegrundes festzustellen, oder verfahrensrechtliche Sicherungen wie Anhörung und Mitteilung zu ignorieren.

 

 

 

 

 





## Konsequenz

Konsequenz

Die Feststellung der Abschiebbarkeit kann zur Erlassung eines Abschiebungsbescheids, zur Inhaftierung bis zur Abschiebung, zum Verlust bestimmter Einwanderungsansprüche und zu einem Wiedereinreiseverbot führen, sofern keine Abhilfe gewährt oder ein Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich ist.

 

 

 

 

## Umkehrung

Umkehrung

Das Gegenteil ist die Nicht-Abschiebbarkeit: Umstände oder Status, die eine Abschiebung ausschließen (z. B. bestimmte Schutzstatus, vorübergehendes Handeln oder gesetzliche Ausschlussgründe), sodass die Person nicht wegen der angefochtenen Gründe abgeschoben werden kann.

 

 

 

 

 





## Abgrenzung

Abgrenzung

Abschiebbarkeit gilt für Personen, die dem Abschiebungsstatut unterliegen – häufig nichtstaatliche Personen, die eingelassen wurden oder sich im Zuständigkeitsbereich befinden – und wird durch die Verfahrensregeln des Abschiebungssystems geregelt; sie ist nicht identisch mit Unzulässigkeit, obwohl faktische Überschneidungen bestehen.

 

 

 

 

 





## Semantische Spannung

Semantische Spannung

Es besteht Spannung zur Unzulässigkeit hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem ein gesetzlich verbotenes Verhalten die Einreise verhindert im Gegensatz zur Frage, ob es eine bereits eingelassene Person abschiebbar macht; Rechtsfolgen und Abhilfen unterscheiden sich zwischen den Regimen.

 

 

 

 

 





## Synthese

Synthese

Abschiebbarkeit ist die gesetzliche Feststellung, dass eine in der Einwanderungszuständigkeit befindliche Person die Tatbestandsmerkmale für die Ausweisung erfüllt: eine auf Entfernung ausgerichtete rechtliche Bewertung, die Vollstreckungsverfahren auslöst und die künftige Rechtspräsenz ohne Abhilfe ausschließt.